Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit.

 Was kosten sie den Arbeitgeber?

Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit, Insight von Sabine Feindura, Rechtsanwältin der Kanzlei Buse Heberer Fromm

Wenn eine Mitarbeiterin ihrem Vorgesetzten mitteilt, dass sie schwanger ist, oder ein Mitarbeiter seinem Chef sagt, dass er Vater wird, fragt sich wohl jeder Arbeitgeber, der zum ersten Mal in diese Situation kommt, was ihn das eigentlich kostet. Wir haben die wesentlichen Fakten dazu auf einer Seite übersichtlich zusammengestellt.
Individuelles BeschäftigungsverbotMutterschutz = Mutterschaftsurlaub (6 Wo. vor + 8 bzw. 12 Wo. nach Geburt)Elternzeit
MutterschutzlohnMutterschaftsgeldZuschussElterngeld
Arbeitgeber zahlt an Mutter:
  • durchschnittliches Arbeitsentgelt der letzten drei abgerechneten Kalendermonate vor Eintritt der Schwangerschaft
  • Lohnerhöhungen sind grds. zu berücksichtigen
  • Jahressonderzahlungen sind ebenfalls zu gewähren, soweit die Voraussetzungen vorliegen
  • für Einzelheiten siehe
    §18 MuSchG
 Arbeitgeber zahlt an Mutter:
  1. Differenz zw. 13 € und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist
  2. für Einzelheiten siehe
    §20 MuSchG
Arbeitgeber zahlt nichts!
Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber: Krankenkasse zahlt an Mutter:
  • wenn Mutter gesetzlich krankenversichert ist: das durchschnittliche Nettoarbeitsentgelt der letzten 3 abgerechneten Kalendermonate vor Beginn der Schutzfrist, höchstens aber 13 € / Kalendertag
Bundesversicherungsamt zahlt an Mutter:
  • wenn Mutter nicht gesetzlich krankenversichert ist: max. 210 € / Monat für Einzelheiten siehe §19 MuSchG / §24 i SGB V
Krankenkasse erstattet dem Arbeitgeber:Elterngeldstelle an Mutter/Vater:
  • 65-100 % des Nettoentgelts vor Geburt des Kindes
  • Minimum 300 €, Maximum 1.800 € pro Monat
  • Einkommen während EltZ senkt Berechnungsgrundlage Elterngeld; ab 2.770 € netto Elterngeld Null
  • ein Monat Elterngeld ≙ zwei Monaten Elterngeld Plus
  • für Einzelheiten siehe §2 BEEG