Betriebsratswahlen 2022 – Ende der Amtszeit.

 
In der Regel endet die Amtszeit eines Betriebsrats nach vier Jahren – Wann gelten Ausnahmen?

Betriebsratswahlen 2022 - Ende der Amtszeit.

In welchen Fällen ist die Amtszeit eines Betriebsrats ausnahmsweise verkürzt? Und wann kann sie auch einmal länger als vier Jahre dauern? Zur Dauer der Amtszeit von Arbeitnehmervertretern lässt das Betriebsverfassungsgesetz keine Fragen offen.

Die reguläre Amtszeit des Betriebsrats endet vier Jahre nach ihrem Beginn, § 21 S. 1 BetrVG. Die Amtszeit des Betriebsrats beginnt mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses oder, wenn zu diesem Zeitpunkt ein Betriebsrat noch besteht, mit Ablauf von dessen Amtszeit, § 21 S. 2 BetrVG.

Das Ende der Amtszeit tritt unabhängig davon ein, ob nach Ablauf der vier Jahre bereits eine Neuwahl stattgefunden hat. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 21 S. 3 BetrVG. Nach dieser Regelung endet die Amtszeit „spätestens“ zum 31.05. des Wahljahres. Ziel der Regelung: Die Amtszeit soll im Falle einer regulären Betriebsratswahl nicht über den 31.05. des Wahljahres hinaus bestehen, sodass eine reguläre Amtszeit auch kürzer als vier Jahre sein kann. Das betrifft bspw. Fälle, in denen zwar in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. gewählt wurde, aber die Bekanntgabe des Wahlergebnisses nach dem 31.05. erfolgt. Eine Verlängerung über die Regelamtszeit von vier Jahren gemäß § 21 S. 1 BetrVG ist nicht beabsichtigt.

Wenn der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Turnus gewählt worden ist, aber am 01.03. des nächsten regulären Wahljahres bereits ein Jahr oder länger im Amt ist, hat eine Betriebsratswahl stattzufinden, obwohl die vierjährige Regelamtszeit gemäß § 21 S. 1 BetrVG noch nicht abgelaufen ist. § 21 S. 3 BetrVG verkürzt somit die Amtszeit eines solchen Betriebsrats auf den 31.05. des Wahljahres.

In den Fällen des § 13 Abs. 3 S. 2 BetrVG, in denen der Betriebsrat zum 01.03. des Jahres der regelmäßigen Betriebsratswahlen noch nicht mindestens ein Jahr im Amt gewesen ist, endet die Amtszeit „spätestens“ zum 31.05. des übernächsten Wahljahres (§ 21 S. 4 BetrVG). Durch die Verwendung des Wortes „spätestens“ tritt auch vor dem 31.05. ein Ende der Amtszeit ein, nämlich mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats. Entsprechendes gilt, wenn der Betriebsrat außerhalb des regelmäßigen Turnus gewählt worden ist, aber am 01.03. des nächsten regulären Wahljahres bereits ein Jahr oder länger im Amt ist. In diesem Fall hat in der Zeit vom 01.03. bis 31.05. des nächsten Wahljahres eine Neuwahl des Betriebsrats stattzufinden. Die Amtszeit auch dieses außerplanmäßig gewählten Betriebsrats endet mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats, „spätestens“ jedoch zum 31.05. des nächsten Wahljahres.

Verändert sich der Belegschaftsstärke um 50% nach Ablauf von 24 Monaten nach dem Wahltag, oder sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder unter das erforderliche Maß, endet die Amtszeit des Betriebsrats mit der Bekanntgabe des Wahlergebnisses des neu gewählten Betriebsrats, § 21 S. 5 BetrVG.

Für die genaue Ermittlung der Amtszeit kommt es auf die jeweilige Konstallation an.