Verlängerung der Insolvenzantragspflicht – greift nicht bei Zahlungsunfähigkeit!

 Diese Maßnahme hilft Unternehmen nicht, sondern führt zu vermehrten Insolvenzen.

Verlängerung der Insolvenzantragspflicht – greift nicht bei Zahlungsunfähigkeit!

Viele Unternehmen sind pandemiebedingt in der Krise oder sogar in einer akuten Insolvenzgefahr. Die Bundesregierung hat die Insolvenzantragspflicht bereits im Frühjahr 2020 zunächst bis zum 30.09.2020 ausgesetzt. Dies galt für Unternehmen, die aufgrund der COVID-19-Pandemie von der Insolvenz bedroht sind bzw. waren.

Verlängerung der Frist zur Stellung des Insolvenzantrages

Diese Frist soll nun verlängert werden. Das hat das Bundeskabinett am 02.09.2020 beschlossen. Die Pflicht, einen Insolvenzantrag zu stellen, soll bis Jahresende 2020 ausgesetzt bleiben, aber nur dann, wenn die Überschuldung eines Unternehmens Folge der Corona-Krise ist.

Ausnahme zur bisherigen Regelung

Achtung: Und das ist die Ausnahme zur bisherigen Regelung. Hier soll nur der Tatbestand der Überschuldung gelten, nicht der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit. Wer also jetzt zahlungsunfähig ist oder wird, ist verpflichtet, unverzüglich einen Insolvenzantrag zu stellen.

Aber Achtung: Die Zahlungsunfähigkeit liegt nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO vor, wenn der Schuldner nicht mehr in der Lage ist, seine fälligen Forderungen zu erfüllen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) ist Zahlungsunfähigkeit gegeben, wenn der Schuldner nicht innerhalb von drei Wochen in der Lage ist, 90 Prozent seiner fälligen Gesamtverbindlichkeiten zu begleichen.

Ist der Schuldner also nicht in der Lage, seine Verbindlichkeiten zu begleichen, ist er nach dem Gesetz verpflichtet, „unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen“, Insolvenz anzumelden.

Verspätung führt zur Haftung

Die verspätete Insolvenzanmeldung zieht erhebliche Haftungsfolgen für die Verantwortlichen, also Vorstände und Geschäftsführer nach sich. Sie haften für den Schaden, der durch die verspätete Insolvenzantragstellung entsteht, persönlich mit ihrem gesamten Vermögen.

Es gibt Möglichkeiten und Wege, die Zahlungsunfähigkeit zu beseitigen. Hier ist schnelles Handeln gefordert, stehen doch tatsächlich nur „maximal“ drei Wochen zur Verfügung.

Kritik

Insgesamt ist die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht gut. Den Tatbestand der „Zahlungsunfähigkeit“ auszunehmen, ist aber zu kurz gesprungen. Die Drei-Wochen-Frist ist schon in normalen Zeiten zu kurz bemessen. Man hätte, wenn man denn schon die Zahlungsunfähigkeit herausnehmen will, z.B. die Antragsfrist verlängern können auf ein oder zwei Monate. Es ist im Moment sehr schwer in drei Wochen, auch nur einen Banktermin zu bekommen.

Zur weiteren Vertiefung: Über die bislang geltende Regelung habe ich bereits mehrfach berichtet. Meine Videos auf Youtube finden Sie hier. Mein entsprechendes Insight finden Sie hier.

Praxistipp: Falls auch Sie bzw. Ihr Unternehmen in der Krise stecken sollten, rufen Sie mich gern an. Ich stehe Ihnen gern zur Verfügung.

Weitere Hinweise zu diesem und anderen gesellschaftsrechtlichen Themen findet man auch auf meinem Youtube-Kanal „Recht hat er!“, insbesondere hier.