Schwerbehindertenvertretung nur für Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zuständig.

Schwerbehindertenvertretung nur für Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer zuständig

Die Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung bzw. Gesamtschwerbehindertenvertretung eines Unternehmens ist klar definiert. Sie soll die Interessen der schwerbehinderten Arbeitnehmer und der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung wahrnehmen. Bei Angelegenheiten, die darüber hinaus für alle Arbeitnehmer von Belang sind, ist der Betriebsrat zuständig. Das bestätigte das Landesarbeitsgericht Hamm mit Beschluss vom 10.01.2020 (Az.: 13 TaBV 60/19).

Der Fall

In dem zu Grunde liegenden Fall hatte die Schwerbehindertenvertretung bzw. die Gesamtschwerbehindertenvertretung eines Unternehmens mit mehreren Standorten eine Auskunft vom Arbeitgeber verlangt. Es ging dabei um zwei Fragen: Welche Arbeitnehmer waren in den zurückliegenden zwölf Monaten länger als sechs Wochen arbeitsunfähig erkrankt? Bei wem wurde ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) eingeleitet?

Der Arbeitgeber teilte die gewünschten Informationen mit. Allerdings tat er das nur für den Kreis der schwerbehinderten Arbeitnehmer einschließlich der diesen gleichgestellten Menschen mit Behinderung.

Damit wollten sich die Schwerbehindertenvertretungen nicht zufriedengeben. Ihnen stünden Informationen über alle Arbeitnehmer zu. Dies ergebe sich schon aus § 178 SGB IX. Außerdem umfasse der neu gefasste Behindertenbegriff nach § 2 Abs. 1 Satz 3 auch Menschen, die von einer Behinderung bedroht seien. Es liege ein Verstoß gegen europarechtliche Vorgaben vor, wenn die Zuständigkeit von Schwerbehindertenvertretungen nur auf anerkannt schwerbehinderte Menschen begrenzt würde, so die Argumentation.

Keine Chance auf zu viele Informationen

Mit diesem Wunsch scheiterte die Vertretung sowohl vorm Arbeitsgericht Bielefeld als auch in zweiter Instanz vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Hamm.

Das LAG Hamm stellte klar, dass sich die Begehren unterschiedslos auf alle Arbeitnehmer erstreckten. Die Zuständigkeit der Schwerbehindertenvertretung innerhalb der Gesamtarbeitnehmerschaft sei aber auf die Gruppe der schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten behinderten Menschen beschränkt. Schon deshalb seien die Anträge nicht gerechtfertigt.

Bei der Bestimmung der zu beteiligenden Interessenvertretungen habe der Gesetzgeber die Einschaltung der Schwerbehindertenvertretung auf die Gruppe der schwerbehinderten Menschen begrenzt. Daraus folge, dass bei nicht schwerbehinderten Menschen allein der Betriebsrat für die Wahrnehmung der Interessen zuständig sei, so das LAG.

Auch das Bundesarbeitsgericht äußerte sich

Das Bundesarbeitsgericht hat bereits betont, dass es Aufgabe der Schwerbehindertenvertretung sei, die Interessen der schwerbehinderten Menschen zu vertreten. Wirke sich eine Angelegenheit jedoch gleichmäßig auf alle Beschäftigten aus, so sei der Betriebsrat für die Wahrung der Interessen der Arbeitnehmer zuständig. Damit sei eine lückenlose Interessenvertretung kollektivrechtlich gewährleistet, formulierte das LAG Hamm.