BAG stärkt Recht der Frauen auf gleiche Bezahlung.

 BAG zum Entgelttransparenzgesetz – Schlechtere Bezahlung einer Frau spricht für Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

BAG stärkt Recht der Frauen auf gleiche Bezahlung.

Wird eine Frau für eine vergleichbare Tätigkeit schlechter entlohnt als der Median ihrer männlichen Kollegen, muss der Arbeitgeber beweisen, dass die Benachteiligung nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt.

Gleicher Lohn für gleiche Arbeit: Für viele berufstätige Frauen zeigt sich immer wieder, dass dies in vielen Fällen eher Theorie als Realität ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat die Position der Frauen nun mit Urteil vom 21. Januar 2021 gestärkt (Az.: 8 AZR 488/19). Verdient eine Frau für eine vergleichbare Arbeit weniger als ihr männlicher Kollegen im Median, muss der Arbeitgeber darlegen, dass die schlechtere Entlohnung nicht aufgrund des Geschlechts erfolgt.

Nach dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) ist eine unmittelbare oder mittelbare Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts verboten.

Entlohnung der männlichen Kollegen war im Median höher

In dem zu Grunde liegenden Fall war die Klägerin als Abteilungsleiterin bei dem beklagten Unternehmen beschäftigt. Um zu wissen, ob sie für eine vergleichbare Arbeit schlechter bezahlt wird als ihre männlichen Kollegen, machte sie ihren individuellen Auskunftsanspruch nach §§ 10 ff. EntgTranspG geltend.

Aus der Auskunft des Arbeitgebers ging hervor, dass das Vergleichsentgelt der männlichen Abteilungsleiter im Durchschnitt sowohl beim Grundgehalt als auch den Zulagen höher ist. Die Klägerin verlangte die Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der höheren ihr mitgeteilten Median-Entgelte.

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hatte die Klage im Berufungsverfahren abgewiesen (Az.: 5 Sa 196/19). Dies begründete es damit, dass die Auskunft nach § 11 EntgTranspG schon kein Indiz sei, welches auch bei großen Vergütungsunterschieden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit eine Diskriminierung wegen des Geschlechts vermuten lassen.

BAG: Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts

Das BAG hat dieses Urteil nun gekippt. Das Landesarbeitsgericht hätte die Klage mit dieser Begründung nicht abweisen dürfen, führte der 8. Senat des BAG aus. Aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Dies liege über dem Entgelt der Klägerin, die dadurch eine unmittelbare Benachteiligung erfahre, so das BAG.

Anders als vom Landesarbeitsgericht angenommen, begründe dieser Umstand die Vermutung, dass die Entgeltbenachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt. Es sei Sache des Arbeitgebers diese Vermutung zu widerlegen. Er trage vorliegend die Darlegungs- und Beweislast, stellte der Senat klar.

Das Landesarbeitsgericht muss den Fall nun neu verhandeln und entscheiden.

Das Entgelttransparenzgesetz gewinnt durch das Urteil des BAG deutlich an Substanz. Fällt die Vergütung einer Frau niedriger aus als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Entgelt vergleichbarer männlicher Arbeitnehmer (Median-Entgelt) kann davon ausgegangen werden, dass die Benachteiligung aufgrund des Geschlechts erfolgt. Es ist in diesem Fall nicht Sache der Frau diese Vermutung zu beweisen, sondern der Arbeitgeber muss darlegen können, dass die schlechtere Bezahlung nichts mit dem Geschlecht zu tun hat. Die Chancen der Frauen auf gleiche Bezahlung sind damit erheblich gestiegen.