Abmahnung eines Betriebsrats wegen Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

 LAG Baden-Württemberg bestätigt die Möglichkeit betriebsverfassungsrechtlicher Abmahnungen (Az.: 8 TaBV 3/19).

Abmahnung eines Betriebsrats wegen Verletzung der Pflichten aus dem Betriebsverfassungsgesetz.

Ein Arbeitgeber darf ein Betriebsratsmitglied abmahnen, wenn es seine Pflichten verletzt. Eine solche betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung kann Vorstufe zum Ausschluss aus dem Betriebsrat sein. In der Personalakte hat die Abmahnung allerdings nichts zu suchen, stellte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg mit Beschluss vom 3. Juli 2020 fest (Az.: 8 TaBV 3/19).

Verstößt ein Betriebsrat gegen seine Pflichten, hat der Arbeitgeber verschiedene Möglichkeiten, darauf zu reagieren. Bei schweren Pflichtverletzungen kann er beim Arbeitsgericht beantragen, das Gremium aufzulösen. Verletzen einzelne Mitglieder des Betriebsrats schwerwiegend ihre Pflichten kommt ein arbeitsgerichtlicher Ausschluss aus dem Betriebsrat in Betracht. Die Hürden sind jedoch hoch. Reicht es für eine Auflösung oder einen Ausschluss (noch) nicht aus, kann der Arbeitgeber auch eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aussprechen.

Betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung gegen den Betriebsrat

Für eine Abmahnung hatte sich der Arbeitgeber in dem Fall vor dem LAG Baden-Württemberg entschieden. Auslöser war eine Betriebsvereinbarung zu Zielvereinbarungen und Prämien für Außendienstmitarbeiter des Unternehmens. Dem Betriebsrat erschienen die Vorgaben zum Teil unrealistisch und nicht erreichbar. Er stellte die Zulässigkeit bestimmter Targets in Frage. Außerdem rief er die betroffenen Mitarbeiter dazu auf, ihren persönlichen Halbjahreszielen zu widersprechen.

Das ging dem Arbeitgeber zu weit. Er sprach gegenüber den Betriebsratsmitgliedern jeweils betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung aus. Die Abmahnungen begründete er damit, dass der Betriebsrat mit seinem Aufruf gegen das Gebot zur vertrauensvollen Zusammenarbeit verstoßen und so die Friedenspflicht verletzt habe.

Die betroffenen Betriebsratsmitglieder forderten nun, dass die Abmahnung aus ihren Personalakten wieder entfernt werden. In die Personalakte gehörten nur Dokumente, die das Arbeitsverhältnis betreffen, so die Argumentation.

Unzulässige Vermischung

Wie schon in Vorinstanz hatte der Betriebsrat auch im Berufungsverfahren vor dem LAG Baden-Württemberg Erfolg. Der Arbeitgeber sei durchaus berechtigt, betriebsverfassungsrechtlich unzulässige Verhaltensweisen zu rügen und anzukündigen, dass er diese nicht mehr dulden wird. Eine mögliche Verletzung der Amtspflicht eines Betriebsratsmitgliedes habe jedoch in der Regel nichts mit seinem Arbeitsverhältnis zu tun. Daher habe eine betriebsverfassungsrechtliche Abmahnung – auch wenn sie gerechtfertigt ist – nichts in der Personalakte zu suchen, so das LAG. Dies führe zu einer unzulässigen Vermischung der Pflichten als Betriebsrat und als Arbeitnehmer.

Die Abmahnung könne sich zudem negativ auf die Karriere des Betroffenen auswirken. Das sei ein Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot, führte das Gericht weiter aus.

Für Arbeitgeber schafft die Entscheidung etwas mehr Rechtsklarheit. Es gibt somit nicht nur „ganz oder gar nicht“ (Auflösung/Ausschluss oder keine Sanktion) sondern als Vorstufe die Abmahnung. Hiervon sollte der Arbeitgeber auch Gebrauch machen, um in einem etwaig doch erforderlich werdenden späteren Auflösungs-/Ausschlussverfahren belegen zu können, dass der Betriebsrat bzw. seine Mitglieder nicht gewillt sind, sich pflichtgemäß zu verhalten.